Heizungsförderung 2026: Zuschuss für den Umstieg auf eine Wärmepumpe
Wer seine alte Heizung gegen eine Wärmepumpe austauscht, erhält von der KfW einen Zuschuss aus der Heizungsförderung 458. Seit dem 21.07.2026 gelten neue Konditionen. Hier sehen Sie, worauf es beim Heizungstausch ankommt.
- 30 %
- Grundförderung
- bis 80 %
- Höchstfördersatz
- 8.000–15.000 €
- förderfähige Kosten je weitere WE
Wie viel Förderung bekommen Sie für Ihre Wärmepumpe?
Der kostenlose Förderrechner zeigt Zuschuss, förderfähige Kosten und Eigenanteil nach KfW 458 in 2 Minuten – ohne Anmeldung. Danach können Sie Energieberater in Ihrer Nähe auswählen.
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Welche alte Heizung Sie ersetzen
Ihre bisherige Heizung entscheidet vor allem über den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %. Er gilt nur für die selbstgenutzte Hauptwohnung.
- Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung: Bonus möglich
- Gas-Etagenheizung: Bonus möglich
- Gas- oder Biomasseheizung: Bonus, wenn sie mindestens 20 Jahre alt ist
Welche Wärmepumpen gefördert werden
Gefördert werden Wärmepumpen, die die technischen Mindestanforderungen der KfW erfüllen, zum Beispiel:
- Luft-Wasser-Wärmepumpe
- Sole-Wasser-Wärmepumpe (Erdwärme)
- Wasser-Wasser-Wärmepumpe (Grundwasser)
Boni und wer sie bekommt
Der Klimageschwindigkeitsbonus belohnt den frühen Austausch und sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Der Einkommensbonus gilt nur für selbstnutzende Eigentümer und richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen; mit Kindern im Haushalt liegen die Grenzen höher.
Kostenobergrenzen
Die förderfähigen Kosten der ersten Wohneinheit sind auf 28.000 € begrenzt; ab 01.02.2027 sinkt dieser Betrag halbjährlich um 750 €. Für die 2. bis 6. Wohneinheit kommen je 15.000 € hinzu, ab der 7. je 8.000 €.
Häufige Fragen
Gilt die Förderung auch für Vermieter?
Ja, Vermieter erhalten die Grundförderung von 30 %. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus gibt es nur für die selbstgenutzte Wohnung.
Was ändert sich ab 2027?
Ab 01.02.2027 sinken der Klimageschwindigkeitsbonus und die Kostenobergrenze der ersten Wohneinheit halbjährlich. Maßgeblich sind immer die Bedingungen zum Zeitpunkt Ihres Antrags.
Wer stellt den Antrag?
Sie selbst im Kundenportal der KfW – mit der Bestätigung zum Antrag (BzA) eines Fachunternehmens oder Energieeffizienz-Experten. Vorher brauchen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung.
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KfW-Stand: 21.07.2026. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine Förderberatung. Maßgeblich sind die Richtlinien zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.
